Anregungen (2) für die befreiten Bürger aus des Landrats Gnaden. Andreas Müller (SPD) versucht am OVG Kosten zu treiben und gegen kritische Bürger nachzutreten.
Liebe Alle, man könnte so an das Oberverwaltungsgericht schreiben, ggfls. mit Kopie an den Landrat. Nachfolgend zwei Anregungen für zwei unterschiedliche Verfahrensstände. Beide Verfahrensstände sind anhand jeweils anonymisierter Originaldokumente erkennbar, zu finden nach der jeweiligen Anregung:
Fall (a), Verfahrensstand
An das Verwaltungsgericht wurde eine Protestnote ähnlich der Anregung vom 03.05.2021 versendet. Daraufhin erhielten die befreiten Bürger gleichlautende Beschlüsse unterfertigt von verschiedenen Richtern (Dr. Strauch, Fröse), nach gleichlautendem Antrag des SPD-Landrats. Der Antrag des Landrats wurde in jedem bekannten Fall erst mit dem Beschluss übermittelt. Dann war nichts mehr zu machen = kurzer Prozess mit vollendeten Tatsachen.
In einem Rechtsstaat ist das ein völliges Unding.
Fall (a), Anregung
der dazugehörige Schriftverkehr (OVG und SPD-Landrat) findet sich nach der Anregung als anonymisiertes Beispiel, 5 Textstellen (jetzt rot) könnten angepasst werden. Fall (b) folgt sodann.
______________________________________
Oberverwaltungsgericht Münster
Herrn Richter Fröse
Aegidiikirchplatz 5
D-48143 Münster
F +49-251-505-352
13 B xxx/21
Landrat Siegen ./. Familie Vorname und Vorname Nachname
Ihr Beschluss vom xx.05.2021.2019 sowie
Telefax des Landrats Siegen vom 29.04.2021
unser Schreiben vom xx.05.2021 an das Verwaltungsgericht Arnsberg
Sehr geehrter Herr/Frau Richter/in Fröse/Dr. Strauch, sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie dringend, Ihren o.g. Beschluss zurückzunehmen und die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Hilfsweise beantragen wir die Rückversetzung des Verfahrens in den vorherigen Geschehensstand. Als Hilfestellung sei darauf hingewiesen, dass mit Verfristung dem Antragsteller weder angemessenes rechtliches Gehör noch angemessener Informationsstand im Verfahrensgeschehen zugestanden wurde.
Begründung
Der Landrat Andreas Müller verhängt in Siegen-Wittgenstein eine Ausgangssperre. Offenkundlich viele Bürger, so auch wir, befreien sich daraus per Antrag auf aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage am Verwaltungsbericht Arnsberg.
Der Landrat verteidigt sich dagegen nicht, gibt auf Anforderung des Gerichts keine Stellungnahme ab.
Nachdem am 23.04.2021 das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite, Rechtskraft erlangt hat, hat der Landrat am gleichen Tag Beschwerde beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingelegt und die Aufhebung von entsprechenden Beschlüssen der vergangenen ca. 14 Tage beantragt. Ferner beantragt wurde jeweils Antragsablehnung sowie Auferlegung der jeweils gesamten Verfahrenskosten auf den jeweiligen Antragsteller.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in dieser Sache offensichtlich Kenntnis von unserem Schreiben an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 05.05.2021. Darin bemängeln wir u. A. (Zitat):
„Die Kreisrechtsdirektorin, Frau Silke Biermann zieht für den Landrat, als Begründung ausschließlich eine Entscheidung des OVG NRW heran, fügt diese Entscheidung nicht bei, und diese ist für uns anderweitig auch nicht einsehbar.“
Zwar geht das Oberverwaltungsgericht lt. Beschluss davon aus, dass die nicht gegebene anwaltliche Vertretung der Antragsteller als (Zitat) „ungeschriebene Ausnahme“ zulässig ist, sieht aber offenbar keine Veranlassung, einer damit einhergehenden Fürsorgepflicht nachzukommen. Die Hauptstütze des gegnerischen Argumentationsgeschehens ist für uns bis heute nicht einsehbar, was einer eklatanten Benachteiligung im Verfahrensgeschehen gleichkommt. Dass ein Gericht ein solches Geschehen billigend in Kauf nimmt, kann spätestens unter „ungeschriebener Ausnahme“ nicht zulässig sein.
Selbstverständlich haben wir auch zu bemängeln, dass das Oberverwaltungsgericht einen Beschluss offenbar aufgrund des Schreibens des Antragsgegners (Telefax vom 29.04.2021) fasst, welcher dem Antragsteller erst nach Beschlussfassung zugänglich gemacht wird. Das stellt einen schweren Mangel an rechtlichem Gehör dar und erinnert an „kurzen Prozess“ in einer Hau-Ruck-Justiz. Das kann doch alles nicht wahr sein.
Auch inhaltlich, soweit für den Antragsteller aufgrund reklamierter und nicht geheilter Benachteiligung überhaupt erkennbar, geht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere in Sachen Kostenentscheidung am Realitätsgeschehen vollständig vorbei.
Das Gericht stützt sich dabei auf ein Parallelverfahren, in dem der Senat davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung „voraussichtlich rechtmäßig“ sei, weil nach den Feststellungen des Antragsgegners der überwiegende Anteil der Neuinfektionen derzeit im privaten Bereich stattfinden würde und weil (offenbar) nach Auskunft des Antragsgegners die Ausgangsbeschränkung angesichts dessen darauf abziele, private Zusammenkünfte kontrollierbar weiter einzuschränken und so die Kontakte und damit auch die Infektionen zu senken. Damit verletze der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum nicht.
Bei allem Respekt, das Oberverwaltungsgericht beschreibt hier selbst einen Akt der Willkür.
Zunächst wird bestritten, dass der Landrat überhaupt in der Lage sein kann, das Infektionsgeschehen – mit „Geschehen“ beschreibt man Hergänge immer dann, wenn man gar nichts weiß – auch nur im Ansatz so genau und sicher einzuschätzen, als dass man daraus schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte ableiten dürfte.
Ferner kommt es nicht darauf an, ob ein Landrat etwas beabsichtigt oder Ausgangsbeschränkungen auf etwas zielen, sondern ausschließlich darauf, was im Ergebnis geboten wird. Und genau das ist und war in diesem Fall leider ganz etwas Anderes.
Der Landrat sagt dabei offenbar ganz unverblümt, worauf es ihm ankommt, nämlich darauf, dass „private Zusammenkünfte kontrollierbar“ werden. Das Gericht zitiert hier und müsste dann doch erkennen, die umkehrende Logik des Ausgangsbeschränkungsgeschehens unterstellt, dass der bundesdeutsche Durchschnittsbürger entschlossen und gewillt wäre, die Allgemeinverfügung rechtswidrig zu unterlaufen, und dem daher mit entsprechenden Gegenmaßnahmen zu begegnen sei. Sicher gibt es Personen in dieser Gesellschaft, die sich rechtswidrig verhalten möchten, und darunter sind sicher auch solche, die sich derzeit nicht im Gefängnis befinden. Aufgrund behauptet besserer Kontrollierbarkeit solcher wenigen aber eine ganze Bevölkerung einzusperren, das kann doch wohl nicht ernsthaft als verhältnismäßig angesehen werden, und schon gar nicht von einem deutschen Gericht.
Dass die Einschätzung des Landrats hier schlicht als objektiv unterstellt wird, ist ebenfalls haarsträubend. Dabei blicken wir, blickt der Landrat und blickt auch das Gericht mittlerweile auf eine Corona-Pandemie-Erfahrung von deutlich über einem Jahr zurück. Man darf und man muss verlangen, dass keiner der vorgenannten Akteure sich der Realität verweigert, spätestens das Gericht darf das nicht.
So hat das Bundesgesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung vom 30.04.2021, welche uns erst jetzt zur Kenntnis gelangt ist, mitteilt, dass im Jahresdurchschnitt 2020 nur 4% aller Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt waren und dass über das gesamte Jahr eine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems nicht im Ansatz bestanden hat.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/2-quartal/corona-gutachten-beirat-bmg.html
Gleichzeitig stellt weder das RKI noch das Statistische Bundesamt für das Jahr 2020 eine Übersterblichkeit fest, das spätestens dann nicht, wenn das demografische Entwicklungsgeschehen unserer Gesellschaft einbezogen wird, was selbstverständlich so zu sein hat.
Insofern sollte offenkundlich sein, welchen Stellenwert und welche Belastbarkeit „politische Einschätzungen“ zumindest im Jahr 2020 hatten. Warum das in 2021, zudem noch unter hartnäckiger Ignoranz der eigenen Erhebungen durch die Politik, irgendwie realitätsbezogener geworden sein könnte, erschließt sich den Antragstellern nicht. Und so verbleibt auch die strittige Allgemeinverfügung des Landrats fehlerhaft, sinnlos, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Aktuell passt dazu die Aussage des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn vom 30.05.2021 in der TV-Sendung „Anne Will“ (Zitat):
„Es gibt im Moment mehr falsch-positive als tatsächlich positive Ergebnisse.“
Das sagt ein verantwortlicher Bundesminister über Ergebnisse, von denen seit vielen Monaten unser tägliches Leben und unsere Grundrechte abhängig gemacht werden. Möglicherweise könnte man hier mangelnde Relevanz entgegenhalten, da für Herrn Spahn eine Quarantäneregelung nach Rückkehr aus Südafrika, dort wird bereits eine neue 4-fach, also Doppel-Doppel-Mutante vermutet, ebenfalls keine Relevanz zu entfalten scheint. Sollte das Oberverwaltungsgericht hier jedenfalls eine Verhältnismäßigkeit als gewahrt erkennen, die Maßnahmen gehen ja weiter, wäre jede Hoffnung in die deutsche Gerichtsbarkeit zu Grabe getragen.
Zurück zum Beschlussgeschehen vom 16.04.2021. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat dabei bemängelt, dass lt. Begründung der strittigen Allgemeinverfügung zur Wohnung oder sonstigen Unterkunft auch das jeweils dazugehörige befriedete Grundstück gehöre. Dieser vollständig kontraproduktive wie unverhältnismäßige Unfug wurde für uns erkennbar weder erklärt, noch begründet. Das dürfte wohl auch kaum möglich sein.
Es wird doch niemand ernsthaft behaupten wollen, das die Fortführung eines z. B. vorabendlichen Gesprächsgeschehens am Gartenzaun mit dem Nachbarn einen auf ein behauptetes Infektionsgeschehen zuträglicheren Einfluss haben könnte, als die weitere Begrenzung von Einkaufzeiten, welche besser zu entzerren als zu verdichten wären und das Verbot, sich nicht mehr im Aerosol-unbelasteten Freien aufhalten zu dürfen, und sich stattdessen in vergleichsweise hochaerosolbelasteten geschlossenen Räumen aufzuhalten zu haben.
Im Ergebnis wird die Bewegungsfreiheit von Bewohnern einer insofern bereits quasi isolierten Wohneinheit unzulässig wie unsinnig eingeschränkt. Zum Vergleich könnte man fortschreitend erwarten, dass bei der nächsten Ausgangssperre, das wird fortan zur Neuen Normalität gehören, ein Aufenthalt strafbefreit nur noch z. B. in der Küche des Wohngeschehens zulässig sein dürfte.
Weiter bemängelte das Verwaltungsgericht, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen war, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine solche ist der Landrat, soweit für die Antragsteller erkennbar, auch bin heute schuldig geblieben.
Abschließend kann ausgeschlossen werden, dass die strittige Allgemeinverfügung „voraussichtlich rechtmäßig“ gewesen sein könnte. Erfolgsaussichten die keine sind, sind NICHT zugunsten des Antragsgegners anzunehmen.
An dieser Stelle kommt möglicherweise der eklatante Verstoß gegen rechtliches Gehör zu Lasten der Antragsteller zum Tragen. Den Antragsteller nicht anzuhören ist dabei völlig inakzeptabel.
Im Ergebnis sind Beschluss und Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht grob fehlerhaft. Bitte tragen Sie dem Rechnung und stellen Unwirksamkeit her.
Mit Unverständnis nehmen wir zur Kenntnis, dass der Landrat, Wahlbeamter zudem mit einem SPD-Parteibuch, was bekanntlich für sozial und demokratisch steht, „nicht aufhören sondern nachtreten“ möchte.
Aufgrund der 50-100 gleichartig gelagerten Fälle, die genaue Zahl kennen nur das Gericht und der Landrat, liegt dazu ein Kostenbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg über € 80,50 sowie dazugehörig eine Rechnung des Landrats für Post- und Telekommunikation über € 20,00 vor. Unabhängig davon, dass ein oder maximal 2 Telefaxe a 1-2 Seiten im Kommunikationsgeschehen einem Gegenwert von € 20,00 nicht im Ansatz entsprechen können, liegt aber auch bereits eine Kostenrechnung über € 322,00 vom Oberverwaltungsgericht vor. Multiplizieren wir letzteren Betrag mit der Anzahl unserer Familienmitglieder, ergibt sich eine Summe höher als unser monatliches Haushaltsbudget.
Das Differenzgeschehen ist dabei ganz offensichtlich der Kostentreiberei des Landrats geschuldet. Unabhängig davon, dass wir am Verwaltungsgericht Recht bekommen haben, und dem Landrat die Kosten auferlegt wurden, und das aufgrund zeitgeschicktem Abwarten mit nachfolgender Beschwerde des Landrats wieder rückgängig gemacht wurde, können wir uns solche horrenden Kosten nicht leisten und beantragen daher auf diesem Wege Prozesskostenhilfe für jeden Einzelfall im Prozessgeschehen. Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wie wir hierzu weiter zu verfahren haben.
Genau wir jedenfalls möchten das Gericht nicht unnötig beschäftigen und würden uns über eine Korrektur des falschen billigen Ermessens freuen, per dem das Gericht eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen hat. Sollte es dazu kommen, nehmen wir unsere Anträge über das Kostengeschehen hinaus, gerne zurück.
Für den unerwarteten negativen Fall bitten wir das Gericht um Hinweis, wie wir gegen den u. E. schlechten Beschluss vorgehen können. Von Dienstaufsichtsbeschwerde, angemeldeter Demonstration mit Gleichgeschädigten vor Gerichtsgebäude und Kreishaus, über das Justizministerium bis hin zu einem Petitionsverfahren, irgendetwas muss es ja geben – gegen himmelschreiendes Unrecht. Wir halten es jedenfalls für unsere Bürgerpflicht, die kostentreibende Inszenierung des Landrats nicht hinzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Familie Name
______________________________
Fall (a), Beschluss OVG Münster:
Fall (a), Anlage übermittelt mit dem OVG-Beschluss
Erledigungserklärung und Kosten-Antrag Landrat Andreas Müller (SPD) vom 29.04.2021 per Telefax an OVG
Fall (b), Verfahrensstand
An das Verwaltungsgericht wurde eine Protestnote ähnlich der Anregung vom 03.05.2021 NICHT versendet. Daraufhin erhielten die befreiten Bürger eine Anheimstellung/Mitteilung/Bitte, eine Erledigungserklärung bzgl. des Antrages beim Verwaltungsgericht Arnsberg abzugeben, der zur Befreiung von der Ausgangssperre von Landrats Gnaden geführt hatte. Das OVG bittet dazu um Rückmeldung bis zum 31.05.2021. Das OVG unterstreicht die Passage „bis zum 31. Mai 2021“ und setzt noch in Klammern (Eingang bei Gericht) dahinter, was aber aus dem Wunsch keine Frist macht, sondern wohl die Suggestion einer solchen transportieren soll.
Ist das so, dann ist auch das in einem Rechtsstaat ist das ein völliges Unding.
Eine Antwort könnte man dann ansich bewusst nicht vor dem 01.06.2021 abgeben, wenn überhaupt.
Sobald jedenfalls solche Erklärung abgegeben worden ist, ist davon auszugehen, das gleichlautender Beschluss zu (a) ergehen wird bzw. würde. Zu (a) gleichlautende Erledigungserklärung mit Kosten-Antrag des SPD-Landrats vom 29.04.2021 wurde den befreiten Bürgern im Fall (b) mit der Anheimstellung/Mitteilung/Bitte des OVG übermittelt, insofern also einen Verfahrensschritt früher, als den befreiten Bürgern zu (a).
Fall (b), Anregung
der dazugehörige Schriftverkehr (OVG und SPD-Landrat) findet sich nach der Anregung als anonymisiertes Beispiel, 5 Textstellen (jetzt rot) könnten angepasst werden. Info (c) folgt sodann.
Oberverwaltungsgericht Münster
Frau Richterin Dr. Strauch
Aegidiikirchplatz 5
D-48143 Münster
F +49-251-505-352
13 B xxx/21
Landrat Siegen ./. Vorname Nachname
Ihre Anregung/Mitteilung/Bitte vom xx.05.2021 nebst
Telefax des Landrats Siegen-Wittgenstein Andreas Müller (SPD) vom 29.04.2021
Sehr geehrte Frau Richterin Dr. Strauch, sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für Ihr oben genanntes Schreiben nebst diverser Vorschläge, welche ich leider weder im Verfahrensgeschehen noch inhaltlich nachvollziehen kann.
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich, obwohl Sie mittels Formulierung, Detailangaben und Unterstreichung in Ihrem Schreiben die Suggestion einer Fristsetzung transportieren, keine solche zu erkennen vermag.
Sollte ich hier fehlinterpretieren,
bitte ich höflich um Hinweis und Erklärung.
Sollte ihrerseits doch eine Frist gesetzt worden bzw. gemeint gewesen sein, reklamierte ich diese jedenfalls als nicht hinreichend, das insbesondere bei vergleichsweise langwierigem Postweg in Zeiten pandemischer Geschehenslage.
Sie avisieren mir, dass vormaliges Obsiegen in dieser Sache am Verwaltungsgericht Arnsberg – an kein anderes Gericht habe ich mich in dieser Sache gewendet, in eine vollständige Niederlage durch diverse Rücknahmeempfehlungen umgewandelt werden solle oder könnte.
Damit bin ich nicht einverstanden.
Dabei irritiert mich sehr, dass Sie mir ausschließlich die Möglichkeit einer Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung eröffnen, andernfalls hätte ich anwaltliche Hilfe zu bemühen.
Da ich mir diese aber nicht leisten kann,
bitte ich um Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Selbstverständlich habe ich absolut kein Interesse, weder ein Verwaltungsgericht, noch ein Oberverwaltungsgericht sinnlos zu beschäftigen, und möchte alles tun, um an der Vereinfachung eines für mich möglicherweise nicht zu überblickenden Verfahrensgeschehens mitzuwirken. Unnötig Geld kosten soll die Sache auch nicht, schon gar nicht für mich.
Das ist für mich oberste Priorität.
Es kann aber hier, völlig entgegen dem, was Sie avisieren, nur so sein, dass die Verfahrenskosten in einem Antragsgeschehen, welches sich zwischenzeitlich quasi 2x anderweitig begründet erledigt hat, einzig dem Antragsgegner aufzuerlegen sind.
Begründung
Der Landrat Andreas Müller (SPD) verhängt in Siegen-Wittgenstein eine Ausgangssperre. Offenkundlich viele Bürger, so auch ich, befreien sich daraus per Antrag auf aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage am Verwaltungsbericht Arnsberg.
Der Landrat verteidigt sich dagegen nicht, gibt auf Anforderung des Gerichts keine Stellungnahme ab.
Nachdem am 23.04.2021 das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite, Rechtskraft erlangt hat, hat der Landrat am gleichen Tag Beschwerde beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingelegt und die Aufhebung von entsprechenden Beschlüssen der vergangenen ca. 14 Tage beantragt. Ferner beantragt wurde jeweils Antragsablehnung sowie Auferlegung der jeweils gesamten Verfahrenskosten auf den jeweiligen Antragsteller.
Dabei zieht die Kreisrechtsdirektorin, Frau Silke Biermann im Namen des Landrats, als Begründung ausschließlich eine Entscheidung des OVG NRW heran, fügt diese Entscheidung nicht bei, und diese ist für mich anderweitig auch nicht einsehbar. Diese Situation dauert bis heute an. Augenscheinlich erkennt auch kein Gericht eine Veranlassung zur Verbesserung des mich benachteiligenden Informationsgeschehens.
Es liegt somit der Verdacht nahe,
dass mir die Basis für rechtliches Gehör
vorenthalten werden soll.
Jetzt, per Ihrem Schreiben vom 14.05.2021 erhalte ich Schriftsatz des Antragsgegners mit Erledigungserklärung sowie Kosten-Antrag vom 29.04.2021, das tatsächlich verbunden mit dem oberverwaltungsgerichtlichen Hinweis, dass ich dazu ohne Anwalt, nicht Stellung nehmen dürfte oder könnte.
Das kann ich gar nicht glauben und habe zunächst zu widersprechen.
Selbstverständlich bitte ich um Aufklärung, was die von mir erwünschten Erklärungen für Konsequenzen für mich und für die Sache haben.
Inwieweit hier ein trickreicher Schachzug eines möglicherweise begrenzt kritikfähigen und möglicherweise auch gekränkten Wahlbeamten gegenüber genau den Menschen, für die dieser zuständig ist, bzw. sich zuständig sehen sollte, vorliegt, darauf kommt es hier nicht an. Allerdings würde ich mich gerne darauf verlassen können, dass ein Gericht darüber wacht, das Unrecht in einem Verfahrensgeschehen nicht geschieht.
Leider stützen auch Sie Ihre Argumentation auf einen Beschluss vom 22.04.2021 (13B610/21) nebst Pressemitteilung des Gerichts, welche Sie nicht beifügen und mir insofern nicht zur Verfügung stellen. Ihr geschätzter Hinweis auf eine kostenlose Datenbank hat für mich nicht zum Erfolg geführt.
Bitte reichen Sie diesen Beschluss nach.
Ich hatte mich jedenfalls an das Verwaltungsgericht in Arnsberg gewandt, weil ich in der seinerzeitigen Situation eine Rechtswidrigkeit der Ausgangssperre des Landrats erkannt habe.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mir Recht gegeben.
Hierzu verbleibt jetzt der Eindruck, dass man die Sache bewusst über eine Veränderung der Rahmenbedingungen hinaus verzögert hat. Für den Antrag eines jeweiligen Antragstellers, und so auch für mich, können aber nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden gesetzlichen wie auch sonstigen Rahmenbedingungen entscheidend sein. Zu diesem Zeitpunkt war die reklamierte Ausgangssperre rechtlich zu beanstanden, eine Verteidigung erst nach Änderung dieser Rahmenbedingungen darf nicht zu einem Nachteil des Antragstellers führen.
Das wäre m. E. grob rechtsmissbräuchlich.
Als mündiger Bürger würde man zudem von einem Landrat, der einen Erlass in die Welt setzt, welcher einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, erwarten, dass dieser einen Misserfolg im eigenen Arbeitsgeschehen möglichst leise hinnimmt. Eine andere denkbare Möglichkeit wäre es gewesen, nach vorläufiger Feststellung durch das Gericht, die zu Recht beanstandete Maßnahme sofort einzustellen, um die fatale Situation zu verhindern, dass i. d. F. manche Bürger Freiheitsrechte halten, die anderen Bürgern gleichzeitig vorenthalten sind.
Bzgl. etwaiger Gerichts- und Verfahrenskosten kann es nur so sein, dass
ein berechtigt gestellter Antrag
für den Antragsteller
nicht in einer Kostenbelastung resultieren kann.
Zudem hätte ich im Rahmen einer unterstellten Schadensminderungs- wie Fürsorgepflicht, auch eines jeden Gerichtes, erwartet, dass ich für den Fall des Undenkbaren, einen entsprechenden Hinweis nicht erst jetzt, sondern bereits dann erhalte, wenn mir eine Benachteiligung durch Kostentreiberei droht. Da ein Landrat regelmäßig nicht über sein privates Geld verfügt, da zudem eine Anwaltspflicht an einem nachgeschalteten höheren Gericht erhebliche weitere Kosten verursacht, dürfte genau das für den Antragsgegner ausschlaggebend sein. Das liegt spätestens dann nahe, wenn es um nichts mehr geht, als um Verfahrenskosten, oder eben um einen gekränkten Landrat und Rechthaberei. Unsere Gesellschaft hat davon nichts – die Sache selbst ist längst erledigt.
(eigenes) Geld regiert die Welt kann zutreffen,
in einem Behördensystem eines Rechtsstaates aber bitte nicht.
Ein jedes Gericht könnte und sollte sich auf den Plan gerufen fühlen, wenn ein Landrat zum Spieler wird.
Zur Sache teilen Sie mir mit, dass per dem benannten, mir nicht vorliegenden Beschluss aus 13B610/21, dem Antragsgegner scheinbar vollständig Recht gegeben wurde, (Zitat)
„weil die Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtmäßig (gewesen) ist“.
Die von Ihnen verwendete Klammersetzung ist dabei bemerkenswert, erkennt das Gericht jedenfalls, dass die Sache längst erledigt ist, und es hier nur noch um eine „Nachbehandlung, m. E. ums Nachtreten geht.
Eine solche Begründung geht, und dann insbesondere in Sachen einer vermutlich folgenden bzw. nachgefolgten Kostenentscheidung am Realitätsgeschehen vollständig vorbei.
Aus einem anderen der vielfach gleichlautenden Anträge bzw. Verfahrensgeschehen, ich unterstelle daher, dass es sich hier ebenso verhält, geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung „voraussichtlich rechtmäßig“ sei, weil nach den Feststellungen des Antragsgegners der überwiegende Anteil der Neuinfektionen derzeit im privaten Bereich stattfinden würde und weil (offenbar) nach Auskunft des Antragsgegners die Ausgangsbeschränkung angesichts dessen darauf abziele, private Zusammenkünfte kontrollierbar weiter einzuschränken und so die Kontakte und damit auch die Infektionen zu senken. Damit verletze der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum nicht.
Das Oberverwaltungsgericht würde hier,
bei allem Respekt,
selbst einen Akt der Willkür beschreiben.
Zunächst wäre zu bestreiten, dass der Landrat überhaupt in der Lage sein könnte, das Infektionsgeschehen – mit „Geschehen“ beschreibt man Hergänge immer dann, wenn man gar nichts weiß – auch nur im Ansatz so genau und sicher einzuschätzen, als dass man daraus schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte ableiten dürfte.
Ferner käme es nicht darauf an, ob ein Landrat etwas beabsichtigt oder Ausgangsbeschränkungen auf etwas zielen, sondern ausschließlich darauf, was im Ergebnis geboten wird. Und genau das wäre in diesem Fall leider ganz etwas Anderes.
Der Landrat würde dabei dann ganz unverblümt sagen, worauf es ihm ankommt, nämlich darauf, dass „private Zusammenkünfte kontrollierbar“ werden. Ein jedes Gericht müsste dann doch erkennen, die umkehrende Logik des Ausgangsbeschränkungsgeschehens unterstellt, dass dem bundesdeutschen Durchschnittsbürger unterstellt würde, entschlossen und gewillt zu sein, die Allgemeinverfügung rechtswidrig zu unterlaufen, und dem daher mit entsprechenden Gegenmaßnahmen zu begegnen sei.
Sicher gibt es Personen in dieser Gesellschaft, die sich rechtswidrig verhalten möchten, und darunter sind sicher auch solche, die sich derzeit nicht im Gefängnis befinden. Aufgrund behauptet besserer Kontrollierbarkeit solcher wenigen aber eine ganze Bevölkerung einzusperren, das könnte doch wohl nicht ernsthaft als verhältnismäßig angesehen werden, und schon gar nicht von einem deutschen Gericht.
Dass eine solche Einschätzung des Landrats hier schlicht als objektiv unterstellt würde, wäre ebenfalls haarsträubend. Dabei blickten wir, blickte der Landrat und blickte auch das Gericht mittlerweile auf eine Corona-Pandemie-Erfahrung von deutlich über einem Jahr zurück. Man darf und man müsste verlangen, dass keiner der vorgenannten Akteure sich der Realität verweigerte, spätestens das Gericht dürfte das nicht.
So hat das Bundesgesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung vom 30.04.2021, welche mir erst jetzt zur Kenntnis gelangt ist, mitteilt, dass im Jahresdurchschnitt 2020 nur 4% aller Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt waren und dass über das gesamte Jahr eine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems nicht im Ansatz bestanden hat.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/2-quartal/corona-gutachten-beirat-bmg.html
Gleichzeitig stellt weder das RKI noch das Statistische Bundesamt für das Jahr 2020 eine Übersterblichkeit fest, das spätestens dann nicht, wenn das demografische Entwicklungsgeschehen unserer Gesellschaft einbezogen wird, was selbstverständlich so zu sein hat.
Insofern sollte offenkundlich sein, welchen Stellenwert und welche Belastbarkeit „politische Einschätzungen“ zumindest im Jahr 2020 hatten. Warum das in 2021, zudem noch unter hartnäckiger Ignoranz der eigenen Erhebungen durch die Politik, irgendwie realitätsbezogener geworden sein könnte, erschließt sich den Antragstellern nicht. Und so verbliebe auch die strittige Allgemeinverfügung des Landrats fehlerhaft, sinnlos, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Aktuell passt dazu die Aussage des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn vom 30.05.2021 in der TV-Sendung „Anne Will“ (Zitat):
„Es gibt im Moment mehr falsch-positive als tatsächlich positive Ergebnisse.“
Das sagt ein verantwortlicher Bundesminister über Ergebnisse, von denen seit vielen Monaten unser tägliches Leben und unsere Grundrechte abhängig gemacht werden. Möglicherweise könnte man hier mangelnde Relevanz entgegenhalten, da für Herrn Spahn eine Quarantäneregelung nach Rückkehr aus Südafrika, dort wird bereits eine neue 4-fach, also Doppel-Doppel-Mutante vermutet, ebenfalls keine Relevanz zu entfalten scheint. Sollte das Oberverwaltungsgericht hier jedenfalls eine Verhältnismäßigkeit als gewahrt erkennen, die Maßnahmen gehen ja weiter, wäre jede Hoffnung in die deutsche Gerichtsbarkeit zu Grabe getragen.
Zurück zum Beschlussgeschehen vom 16.04.2021. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat dabei bemängelt, dass lt. Begründung der strittigen Allgemeinverfügung zur Wohnung oder sonstigen Unterkunft auch das jeweils dazugehörige befriedete Grundstück gehöre. Dieser vollständig kontraproduktive wie unverhältnismäßige Unfug wurde für uns erkennbar weder erklärt, noch begründet. Das dürfte wohl auch kaum möglich sein.
Es wird doch niemand ernsthaft behaupten wollen, das die Fortführung eines z. B. vorabendlichen Gesprächsgeschehens am Gartenzaun mit dem Nachbarn einen auf ein behauptetes Infektionsgeschehen zuträglicheren Einfluss haben könnte, als die weitere Begrenzung von Einkaufzeiten, welche besser zu entzerren als zu verdichten wären und das Verbot, sich nicht mehr im Aerosol-unbelasteten Freien aufhalten zu dürfen, und sich stattdessen in vergleichsweise hochaerosolbelasteten geschlossenen Räumen aufzuhalten zu haben.
Im Ergebnis wird die Bewegungsfreiheit von Bewohnern einer insofern bereits quasi isolierten Wohneinheit unzulässig wie unsinnig eingeschränkt. Zum Vergleich könnte man fortschreitend erwarten, dass bei der nächsten Ausgangssperre, das wird fortan zur Neuen Normalität gehören, ein Aufenthalt strafbefreit nur noch z. B. in der Küche des Wohngeschehens zulässig sein dürfte.
Weiter bemängelte das Verwaltungsgericht, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen war, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine solche ist der Landrat, soweit für die Antragsteller erkennbar, auch bin heute schuldig geblieben.
Abschließend kann ausgeschlossen werden, dass die strittige Allgemeinverfügung „voraussichtlich rechtmäßig“ gewesen sein könnte. Erfolgsaussichten die keine sind, sind NICHT zugunsten des Antragsgegners anzunehmen.
An dieser Stelle käme möglicherweise auch im zitierten Verfahren „Beschluss aus 13B610/21“, der eklatante Verstoß gegen rechtliches Gehör zu Lasten der vom Gericht zitierten Antragsteller zum Tragen. Den Antragsteller nicht anzuhören wäre dabei völlig inakzeptabel.
Im Ergebnis könnten Beschluss und Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht grob fehlerhaft sein. Sie wären dann zu Bitte, dem Rechnung zu tragen und für solche Fälle Unwirksamkeit herzustellen.
Für meinen Fall bitte ich das Gericht, mir zu avisieren, dass es in Sachen Kostenregelung beim bekanntem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg verbleibt.
Das vorausgesetzt,
erklärte ich hiermit gerichtlich angeregte
Erledigungserklärung und/oder Rücknahme
selbstverständlich und sehr gerne.
Hilfsweise bitte ich das Gericht,
die für mich kostengünstigste Variante anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Vorname Nachname
Fall (b), Anregung/Mitteilung/Anfrage des OVG Münster:
Fall (b), Anlage übermittelt mit dem OVG-Mitteilung/Anfrage
Erledigungserklärung und Kosten-Antrag Landrat Andreas Müller (SPD) vom 29.04.2021 per Telefax an OVG
Inhaltlich identisch mit „Fall (a), Anlage übermittelt mit dem OVG-Beschluss“.