Gericht befragt Schulleiter, was jetzt – ab dem 31.05.21 ? Der tritt Verantwortung weiter nach unten an die Lehrer, letztlich auf unsere Kinder. Gericht prädiziert Rechtssicherheit.
Mindestens bis zum 28.05.2021 galt für den Schulleiter Fischbach des Peter-Paul-Rubens-Gymnasiums eine Anweisung des Schulministeriums (mitgeteilt an das VG Arnsberg per Schriftsatz vom 04.05.2021), dass den Kindern, die sich nicht den Selbstestungen unterwerfen wollten bzw. wollen, durchgehender Distanzunterricht zu gewähren ist, und dass die Kinder auch mit Unterrichtsmaterial/Inhalten zu versorgen sind. Zwar wollte der Schulleiter genau das nicht, sondern wollte diese Kinder komplett vom Bildungsangebot abgeschnitten sehen. Daher waren
die Verfahren
7 K 1893/21
7 L 918/21 + 7 L 942/21
geboten, der Schulleiter konnte sich mit seinem im Grunde nichts weiter als grausamen Vorhaben nicht durchsetzen. Sein Elternbrief mit Bedrohung und Häme gegen die Eltern vom 26.04.2021 hat Gott-sei-Dank nicht gewirkt, jedenfalls nicht für die Kinder, deren Eltern sich vor ihre Kinder gestellt haben. Derartig massiv vorauseilender Gehorsam war offenkundlich selbst dem Schulministerium nicht geheuer.
LINKs zur Vorgeschichte ganz am Ende.
Vielmehr hat der Vorstoß des Schulleiters gegen Kinder und Eltern dazu geführt, dass sich am Ende alle Kinder bzw. Eltern an den Schulen in NRW auf die Stellungnahme des Schulministeriums berufen konnten und nach wie vor berufen können, sollte ein ähnlich „überqualifizierter“ Schulleiter mit Fehlstunden, Nichtbewertung und Verstoß gegen die Schulpflicht drohen.
Seit dem 31.05.2021 sind die Schulen in NRW zum Präsenzunterricht zurückgekehrt. Im Alltagsleben freuen sich die Menschen teils wie kleine Kinder, dass Sie sich, zwar mit Lappen und Testnachweis wieder so einiges herausnehmen können, was Ihnen gleichermaßen unrechtmäßig genommen wurde. Verkauft wird das als Lockerungen (der angezogenen Zügel von Merkel). Völlig ausgenommen von den „Lockerungen“ sind nicht die Schulen als Bildungseinrichtung aber die Schulkinder als kleine Menschen.
Genau die, um die wir uns angeblich alle sorgen,
hier geht es mit ganzer Härte weiter.
Jeden Morgen sehe ich Eltern, die Ihre Kinder mit zugebundenen Mündern und Nasen an der Bushaltestelle abstellen, selbst keine Maske tragen.
Man fragt sich, was in solchen Köpfen vorgeht.
Heute sitzt ein kleiner Junge (6) zu Besuch bei uns am Mittagstisch, und erzählt mir, dass er seinen Klassenkameraden nicht mehr besuchen darf, weil dessen Mutter glaube, dass er, der kleine Junge, sie krank machen könnte.
Un- un- un- unfassbar.
Die Mitmacher sind manchmal weit schlimmer als die Täter.
Seit dem 31.05.2021 jedenfalls ist der Wechsel-/Distanzunterricht entfallen, man könnte daher argumentieren, dass die o. g. Anweisung des Schulministeriums damit obsolet wäre. Man könnte das meinen, man muss aber nicht !
Diese Überlegung hat sich offenbar das Verwaltungsgericht Arnsberg zu eigen gemacht, und die Berichterstatterin der 10. Kammer hat den Schulleiter Fischbach am 01.06.2021 angerufen, um sich zu erkundigen, wie denn seit dem 31.05.2021 am Peter-Paul-Rubens Gymnasium verfahren wird.
Der Schulleiter Fischbach hat dabei nicht bärenstark (vergl. Elterndrohbrief vom 26.04.2021) geantwortet, hat nicht Stellung genommen als Schulleiter, sondern sich weggeduckt und die Verantwortung auf „seine Lehrer“ abgewälzt. Herr Fischbach teilt völlig beliebig mit, dass es im Unterricht nicht anwesenden Schülern ermöglicht werde, Leistungsnachweise zu erbringen, das sei den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern überlassen.
Immerhin teilt er das ohne Gendersternchen/Gaga mit.
Das bedeutet aber, dass die Bringschuld jetzt auf den Schultern der einzelnen Lehrer lastet, die Schule wäre quasi raus. Das heißt im praktischen Ergebnis leider auch, dass die Bringschuld der Schule in eine Holschuld der Kinder umgewandelt sein soll.
Ob das zur Folge hätte, dass fortan der Lehrer persönlich zu belangen wäre, wenn Leistungsnachweiserbringung nicht angemessen gewährt würde (allerdings wohl nur nach angemessenem Holversuch), ist damit nicht beantwortet.
Und wer bitte will einen Lehrer vor Gericht zerren ?!
Im Zweifel eben ich.
Die gute Nachricht ist, dass es ganz viele Lehrer gibt, denen der Beruf Berufung ist. Das sieht man jeden Tag bewundernswert in der Ersatzschule SiWi-ZCS bzw. Schulersatz SiWi-ZCS. Den Schulleiter explizit ausgenommen, kann man das aber auch am Peter-Paul-Rubens Gymnasium erleben, jedenfalls mit dem mir bekannten Kollegium, und das sind nicht wenige.
Solches Glück wird nicht allen Eltern zuteil,
es gibt aber eine weitere gute Nachricht.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat tatsächlich keine bessere Idee, als Kläger und Antragsteller, also mich und mein Kind, per Schreiben vom 01.06.2021 zu fragen, ob nicht die Einlassung des Schulleiters unser Begehren erfüllt, und somit Antrag zurückgezogen und Klage in der Hauptsache als erledigt erklärt werden soll bzw. könnte. Dass ein Gericht eine derart unsinnige Frage überhaupt stellen kann, hätte man noch vor Monaten in Deutschland nicht für möglich gehalten.
Was aber bedeutet das ?!
Man darf guten Gewissens davon ausgehen, dass das Gericht nicht willens war, eine unsinnige Frage zu stellen, sicher auch keine Scherzfrage. Man darf daher weiter davon ausgehen, dass das Gericht „das Begehren“ mindestens zum erheblichen Teil als erfüllt ansieht. Das bedeutet nach leicht nachvollziehbarer Logik, dass sich die Antragsteller die Auffassung des Gerichts zu eigen machen können und dürfen, mithin das Begehren, also der Anspruch auf Beschulung auch für die Kinder, die sich nicht einer ständigen invasiven Selbsttestung unterziehen wollen, und daher vom Präsenzunterricht ausgeschlossen sind, besteht !
Der Antwortsatz (1) lautet:
Kinder, die sich der Selbsttestungen verweigern, haben einen Anspruch auf ordentliche Unterstützung durch die Schule, haben einen Anspruch auf angemessene Bewertung und sind nicht von Fehlstunden oder etwa von dem Vorwurf der Verletzung der Schulpflicht bedroht. Das jedenfalls gilt für das antragstellende Kind des antragstellenden Vaters gegenüber des Peter-Paul-Rubens Gymnasiums in Siegen.
Der Antwortsatz (2) lautet:
Die Vermutung von Ableitung solcher Rechtseinschätzung darf nach wie vor und wieder guten Gewissens unverändert unterstellt werden, ähnliches Verfahren für andere Kinder an anderen Schulen in NRW sollten zum gleichen Ergebnis führen.
Hier folgen jetzt der Originalschriftverkehr, sowie Antwort an das Verwaltungsgericht auf dessen skurrile Idee/Fragestellung sowie Verlinkung zu Vorgeschichte und gegebenen Hinweisen. Textpassagen mit roter Markierung sollte man jedenfalls mit eigenen Augen gesehen haben: