2022-03-14 3G-Verbot im Betrieb, kann man machen

Bez.-Regierung Arnsberg im Jan. 22 zu Besuch, um 3G-Regeln zu überprüfen, die per Betriebsanweisung seit Nov. 21 erfolgreich verboten sind. Wenn das alles nicht so traurig wäre.

Heutiges selbsterklärendes Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg in Sachen 3G-Verbot und Arbeitsschutz, letzteren kann man auch heute noch ernst nehmen. Darunter die Vorgeschichte mitsamt Betriebsanweisung aus November 2021 (3G-Verbot nach §28b Abs. 1 IfSG):

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 56 – Betrieblicher Arbeitsschutz

Hermelsbacher Weg 15
D-57072 Siegen

Wenden,  14.03.2022

meine Betriebsanweisung Corona II (3G-Verbot)
IM-P2101 Corona II v. 24.11.2021, CoronaSchutzVO NRW + Infektionsschutzgesetz Bund IfSG §28b Abs. (1)

Ihr Besuch vom 17.01.2022
xxxxxxxx

Freundliche GesundTeststelle HQH in Hünsborn
Inbetriebnahme am 17.01.2022

Mein Schreiben 2201
vom 17.01.2022 nach Ihrem Besuch am gleichen Tag

Ihr Schreiben mit 6 Fragen
vom 09.02.2022 mit freundlicher Fristsetzung auf den 14.03.2022

 

Liebe Alle,
die xxxprüfung ist bestanden, ich bin oder war nicht in xxx-Urlaub und komme jetzt auf den letzten Drücker zu Ihrem Schreiben vom 09.02.2022.

Dazu folge ich Ihrem Schreiben Punkt für Punkt:

1.)   §28b Abs. 1 IfSG vs. Zoz-betriebliches 3G-Verbot
Ihre diesbezügliche Erklärung, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten dürften, wenn diese geimpft, genesen oder getestet seien, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber hat eine Einschränkung vorgenommen, und zwar wie folgt (Zitat):

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten….

Die genaue Erklärung nebst Zitat finden Sie auch in meiner Betriebsanweisung vom 24.11.2021 (betriebliches 3G-Verbot). Diese hatten Sie am 17.01.2022 auch mitgenommen und per meinem Schreiben im Nachgang am gleichen Tag „elektronisch“ erhalten. Im Rahmen Ihres Besuches nebst Kollegen hatten wir das Thema auch eingehend erörtert, im vorgenannten Schreiben hatte ich das abermals aufgegriffen und Sie wiederum beziehen sich u. A. genau auf dieses Schreiben (von mir). Im Tenor waren wir „vor Ort“ m. E. nach spätestens 45min so verblieben, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen gerichtlich zu klären sein dürften.

Zu Ihre Nachfrage nach Nachweisen, z. B. über getroffene Maßnahmen, die ich hier bestens dokumentiert und unter Einbezug der lokalen Gesundheitsbehörde verboten habe, kann meine Antwort daher nur lauten, dass von Ihnen geforderte Nachweise weder erbringbar sind, noch erbringbar zu sein haben, noch irgendeine Relevanz erkennbar wäre.

2.)   Impfwerbung am Arbeitsplatz ?
Sie beziehen sich hier auf eine Corona-ArbSchV. Dass neben der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO und der CoronaTestVO auch noch eine Corona-ArbSchV besteht, ist mir tatsächlich nicht bekannt. Mit vorgenannten 3 ständig novellierten Verordnungen nebst dem IfSG bin ich als Arbeitgeber, der ja Arbeit geben möchte und nicht Verordnungswiedergeber sein sollte, m. E. gut aber offenbar doch nicht hinreichend bedient.

Ich bitte daher um Überlassung der Corona-ArbSchV nebst Rechtsgrundlage, wie und wann diese auf meinen Schreibtisch hätte gelangen müssen. Über einen Hinweis seitens der Behörden hätte ich mich gefreut. Sodann kann ich jedenfalls Ihre Fragen zu (2.) gerne und qualifiziert beantworten.

Bis dahin freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass „Unterweisungen“ hier regelmäßig stattfinden, insbesondere weise ich stets darauf hin, dass ein „Impfstatus“ eines Mitmenschen weder mich noch Vorgesetzte noch Kollegen irgendetwas angeht. Ich glaube allerdings nicht, dass hiesige betriebliche „Unterweisungen“, wie Sie es nennen, auch nur im Ansatz mit den monatelangen steuermittelfinanzierten Trommelfeuern nationaler Impfwerbung, das für eine Impfung, die mangels erreichbarer Immunität offenkundlich gar keine ist, mithalten können.

So oder so gehe ich davon aus, dass ich mich auch in diesem Fall erfolgreich an die Regeln gehalten und das Beste daraus gemacht habe. Und ich bin sehr gespannt auf die weitere Verordnung unserer vorsorgend besorgten Regierung.

3.+4.)  Test-Kaufzwang für Unternehmen ?
Sie teilen (3.) mit, dass für Arbeitgeber eine Nachweispflicht für die Beschaffung von Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gilt und fordern dann von mir (4.) eine Beschaffung von Antigen-Schnelltests im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 nachzuweisen.

Abgesehen davon, dass zuverlässige Tests zu (3.) bekanntlich nicht existieren, waren Sie ja gerade am Eröffnungstag der ersten „Freundlichen GesundTeststelle – nicht kalt nicht invasiv“ (HQH, ausschließlich Spucktests) hier vor Ort. Besichtigung hatte ich Ihnen oft genug angeboten, wollten Sie aber nicht. Sie hätten dann mindestens 5.000 Tests in Augenschein nehmen können, aktuell haben wir davon noch ca. 2.000 hier vorrätig. Kommen Sie gerne morgen vorbei, dann zeige ich Ihnen diese. Weitere Vorräte existieren am Standort ZTC sowie in BLB. Die Rechtsgrundlage erfrage ich hiermit gerne analog zu (2.).

5.)   Zwangs-Masken für Menschen, Kaufzwang für Unternehmen
Nachdem wir in 2020 an das Ministerium Laumann 2Mio Stk FFP2-Masken für den sagenhaften Preis von € 4,80 plus MWSt verkauft haben, haben wir uns mit besonderen nano-texturierten Gesichtslappen (Leichtatmer) beschäftigt. Davon gibt es hier am Standort HQH ca. 10.000 Stk. Diese könnten Sie morgen gleich mit besichtigen, hätten das auch am 17.01.2022 besorgen können. Warum unsere Beschäftigten gerade keine Masken tragen dürfen, hatte ich Ihnen am gleichen Tag genau erklärt.

Gesichtsfeldeinschränkende Lappen z. B. an einer Fräsmaschine sind und bleiben nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, so wie ich das jedenfalls über Jahrzehnte gelernt habe, ein Unding. Gerade in Ihrer Dienststelle müsste doch Klarheit herrschen, dass ideologischer Infektionsschutz den wichtigen und sinnvollen Arbeitsschutz nicht konterkarieren darf, so wie ideologischer Klimaschutz den lebenswichtigen Umweltschutz bereits seit vielen Jahren völlig abwürgt.

6.)   Firma zumachen, alle ins Homeoffice absondern
Sie bitten um detaillierte und plausible Darlegung, warum für einzelne Arbeitsplätze keine Möglichkeit für Homeoffice bestehen soll oder könnte. Auch das hätten wir am 17.01.2022 „erledigen“ können. Z. B. hätten wir gemeinsam feststellen können, dass Schweißer das Schweißgerät und Fräser die Fräsmaschine nicht in den Kofferraum bekommen. Auch dazu sind Sie herzlich eingeladen, vielleicht doch noch eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Solcher schlichten Plausibilität folgend ist tatsächlich niemand hier auch nur auf die Idee gekommen, über Homeoffice überhaupt nachzudenken. Falsch. Wir denken immer und über alles nach, Homeoffice passt bei uns einfach nicht.

Hier zunächst abschließend bitte ich Sie sehr herzlich, mein Schreiben nicht etwa als unhöflich aufzufassen und schon gar nicht persönlich zu nehmen. Den Polit-Irrsinn jeden Tag aufs Neue mitzuerleben, diejenigen, die wir eigentlich schützen wollen jeden Tag der Willkür auszusetzen, das alles zehrt. Dabei ist es wie immer. In den Betrieben herrscht weit weniger Belastung als in den Schulen, auch Polit geht den Weg des geringsten Widerstandes.

Aber wem schreibe ich das.

Und ich kann gut verstehen, dass Ihnen die Ihnen auferlegte Positionierung schwerfällt, reklamiere aber selbstverständlich „Kommunikation“. Lese ich Ihr Schreiben, dann könnte man ja meinen, wir hätten nie ein Wort gewechselt. Gut, dass das nicht zutrifft. Reden hilft immer.

Sehr herzliche Grüße, besuchen Sie uns gerne wieder,

henning zoz
CEO, Father of Five & Nanotechnologist, Doctoral Degree in Advanced Technology CIITEC/IPN, Professor in Mexico & Japan till 2014, Manager of the Year in SW/Germany, Patents & Innovation Awards.

 

Dem voraus ging eine “Besichtigung” ohne Besichtigung am 17.01.2022, ich schrieb daraufhin am gleichen Tag:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 56 – Betrieblicher Arbeitsschutz

Hermelsbacher Weg 15
D-57072 Siegen

Wenden,  17.01.2022

meine Betriebsanweisung Corona II (3G-Verbot)
IM-P2101 Corona II v. 24.11.2021, CoronaSchutzVO NRW + Infektionsschutzgesetz Bund IfSG §28b Abs. (1)

Ihr Besuch vom 17.01.2022
xxxxxxxx

Freundliche GesundTeststelle HQH in Hünsborn
Inbetriebnahme am 17.01.2022

Liebe xxxxxx in der heutigen Runde,
ich danke Ihnen herzlich für Ihren heutigen Besuch bei uns in Hünsborn.

Dazu teilte ich Ihnen ja mit, dass ich Herrn Landrat oder Herrn Bürgermeister erwartet hatte, das zur heutigen Inbetriebnahme/Eröffnung der Zoz Gesund Teststelle HQH genau hier in Hünsborn, das wiederum auf meine gestrige Einladung. Besuch hatten wir stattdessen von der Bezirksregierung, soll heißen von Ihnen, und das war ja nun auch schön.

Daher möchte ich mich nochmals und sehr herzlich für unser konstruktives und freundliches Gespräch bedanken und bin froh, dass ich Ihnen meine Sicht der Dinge, insbesondere den von mir bevorzugten Umgang mit § 28b IfSG näherbringen konnte. Ich war überrascht, dass Sie davon nicht längst Kenntnis hatten, da ich die übergeordneten Behörden bei weitreichenden Entscheidungen stets vorab informiere und damit versuche in den Entscheidungsprozess einzubinden. Das hatte ich Ihnen im Detail erklärt, eine Kopie Betriebsanweisung 24.11.2021 hatten Sie mitgenommen, elektronisch füge ich diese hier sicherheitshalber nochmals bei.

Auch konnte ich Ihnen verdeutlichen, wie ich mit dieser BA bzgl. Mitarbeiterunterrichtung umgehe und habe es dabei als sehr angenehmen Zufall empfunden, dass uns dazu während unseres Gespräches eine authentische Vorführung geboten wurde. Als jener externe Handelsvertreter (mit Maske im PKW) auf den Hof fuhr um dann mit Maske quer über den Hof zu laufen, legte ich Wert auf die Feststellung, dass ich diesen nur deswegen nicht gestoppt habe, und meiner Verpflichtung, diesen auf einem Betriebsgelände nach seiner Masken-Tragebefähigung sowie seinem Masken-Tragezeit-Nachweis zu befragen, nur deswegen nicht nachgekommen war, weil Sie als übergeordnete Behörde ja dabei waren. Frau Knappe, Sie hatte ich u. A. als (Zitat) Regisseurin eingeladen, mir bzw. uns zu sagen, was wir jetzt tun, und was wir lassen und selbstverständlich jede nur erdenkliche weitere Auskunft angeboten.

Zurück zum Vertreter haben wir ja dann alle mitangesehen, dass dieser eben nicht eine Arbeitsstätte betreten hatte bzw. konnte, sondern daran quasi durch einen aus entsprechender Schlupftür/Hallentor herauseilenden Mitarbeiter am m. E. offenkundlich geplanten Zutrittsversuch gehindert und „im Freien“ abgefertigt wurde. Sie wissen alle, wie froh ich war, dass das so war, denn genau so entspricht das meiner entsprechenden Betriebsanweisung.

Wiederholt hatte ich Sie heute zu einer Betriebsbesichtigung eingeladen und es war mir wichtig, Sie wissen zu lassen, dass wir, nachdem Sie sich formal ausgewiesen hatten, auch nicht mehr unter freiem Himmel hätten sprechen müssen, wenn Sie sagen, wir können das tun. Im Tenor gestatte ich mir Sie so wiederzugeben, dass wir eine grundsätzlich differente Rechtsauffassung an anderer Stelle zu klären hätten, und dem stimmte und stimme ich zu. Es war mir auch wichtig, Sie wissen zu lassen, dass Sie bei uns jederzeit willkommen sind.

Besichtigungsschreiben der Bezirksregierung v. 17.01.2022
Ihrem freundlichen Angebot gerne folgend, hatte ich mir eine Kopie des von Ihnen während unseres Gespräches angefertigten Besichtigungsschreibens erstellt. Diese habe ich mir jetzt genau angesehen und sehe mich in der Pflicht, auf mindestens zwei „Punkte“ zu reagieren:

a) Sie fordern eine schriftliche Rückmeldung bis Morgen an, dem komme ich hiermit nach, glaube aber, dass „das Formular“ unser Gespräch schlicht nicht herzugeben in der Lage ist.

b) Sie haben eine Anhörung nach § 55 OWiG angekreuzt, diese hat m. W. nicht stattgefunden. Sie haben mich aber auch nicht aufgefordert, an vorgesehener Stelle (US Verantwortlicher) auf dem Bogen „Besichtigungsschreiben der Bezirksregierung“ zu unterzeichnen.

Insofern gehe ich davon aus, dass vorgenannte Unstimmigkeiten einem möglicherweise überraschenden Gesprächsverlauf geschuldet sein könnten, der guten Ordnung halber weise ich aber darauf hin. M. E. waren Sie schließlich hier, um meine Auskunfts- und Kooperationsbereitschaft zu überprüfen, dem war ich auch heute sehr gerne nachgekommen.

Die nachfolgende Inbetriebnahme der Teststelle verlief übrigens ebenfalls völlig reibungslos. Tatsächlich waren sämtliche ausstehende „Schutzutensilien“ ja genau während unserem Gespräch eingetroffen, das war das UPS-Fahrzeug. So haben wir heute in voller Corona-Schutzmontur die ersten 15 Tests ohne irgendeine Demütigung unserer Kunden, ohne frierende Menschen und ohne invasive Tests, insofern vollständig erfolgreich durchgeführt. Dazu werden wir umgehend eine PR verfassen, die ich mir dann gerne gestatte, Ihnen zuzuleiten.

Buchen könnten Sie Ihren Termin problemlos auf der Webseite von xxx auf der xxx Homepage. Verweilzeit für den Test lag heute bei durchschnittlich 10 min und wird ab Morgen bei durchschnittlich 5 min liegen. Sollten Sie z. B. für Dienstbeginn oder Schichtwechsel eine Testung für z. B. 10 Personen sehr früh morgens oder sehr spät abends benötigen, sprechen Sie mich bitte an, auch dafür sind wir hier. Nach wie vor hege ich auch die Hoffnung, dass wir möglicherweise doch auch noch in der Siegener Innenstadt anbieten können, wenn das Gesundheitsamt erst einmal erkennt, dass wie eben „etwas Anderes“ zum Wohle der Menschen anbieten.

Herzliche Grüße,

henning zoz
CEO, Father of Five & Nanotechnologist, Doctoral Degree in Advanced Technology CIITEC/IPN, Professor in Mexico & Japan till 2014, Manager of the Year in SW/Germany, Patents & Innovation Awards.

 

 

 

Zur Vorgeschichte:

 

von dort geht`s dann weiter…

 

Veröffentlicht in Heute selbst erlebt.