ACHTUNG !
Wir fangen erst um 12:00 Uhr an. Letzte Nacht verblieb für mich genau eine Stunde Schlafenszeit. Das ist selbst für mich zu wenig, bitte um Nachsicht. Punkt Mittag sind wir da, am Sieg-Carré.
Infostand lappenfrei ja, maskenpflichtige Demo wieder nein, Autokorso & Infostand nächste Woche. Im Zweifel ist dem Angeklagten eine Maske aufzuzwingen. Art. 20 Abs. 4 GG. LINK.
Selbsterklärendes Schreiben, soeben abgesandt:
Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein
Dezernat ZA 1/2
Weidenauer Straße 231
D-57076 Siegen
Wenden, 27.01.2022
Lieber Herr xxx, liebe Alle,
ich komme leider erst weit nach Mitternacht zu dieser für mittags avisierten Nachricht.
Selbst als „Aktivist“ habe ich nach wie vor einen Beruf und aus diesem gestatte ich mir kurz zu berichten: heute Mittag Zoom-Konferenz mit einer Britischen Energiebehörde, ich frage (übersetzt): „Gentlemen, geht Ihr später am Tage einkaufen und findet Ihr dann leere Regale im Supermarkt vor ? Geht Ihr danach in einen Pub um vielleicht ein Bier zu trinken ? Und tragt Ihr immer Maske ?“. Antwort (übersetzt): „Ja wir machen das, die Regale sind voll und wir tragen keine Maske. Und ja, vielleicht gehen wir auch ein Bier trinken, auch dann hat niemand eine Maske dabei.“ Zitat Ende. Soviel zur Realitätstreue von Politik und Medien in Deutschland.
Infostand ja, Demo wieder nein, Infostand & Autokorso nächste Woche.
Zur Sache. Da ich nach wie vor niemanden ermutigen oder gar auffordern werde, sich selbst demütigend unter die Maske zu zwingen, werde ich den „maskenfreien“ Infostand am Samstag (29.01.2022) durchführen, die „maskenpflichtige“ Mobile Versammlung/Demo abermals absagen um für den darauffolgenden Samstag (05.02.2022) einen Autokorso anzumelden.
Für den Infostand diesen Samstag gestatte ich mir Ihnen darzustellen, was im Rahmen unserer per Grundgesetz verbrieften Rechte auf Freie Meinungsäußerung und Freie Versammlung zur Einstufung von einer „maskenfreien Veranstaltung“ zu einer „maskenpflichtigen Versammlung“ m. E. KEINESFALLS führen kann. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich meine Rechtsauffassung vergegenwärtigen.
Infostand bleibt Infostand und damit „maskenfrei“
Dem sei abermals vorausgeschickt, dass ich Unterstützung und Schutz meiner Rechte bzw. dessen Ausübung durch Sie sehr schätze, das aus sehr guten Gründen mit reichlich persönlicher Erfahrung. Genau dafür sind sie nach meiner Überzeugung da. Ebenfalls ist mir völlig klar, dass Sie die m. E. völlig abstrusen Maßnahmen und Verordnungen nicht erfunden haben und wie alle anderen, mich eingeschlossen, damit so gut es geht zu leben haben. Das ist wie bei den Zoz-Spuckteststellen:
Wir halten uns an die Regeln und machen das Beste daraus – für die Menschen.
Der Infostand am Samstag (29.01.2022) ist genehmigt von 10:00-17:00 Uhr, diesmal habe ich auch an die Sonderfahrgenehmigung gedacht und diese erhalten, vielen Dank an Alle. Ich hatte bereits angekündigt, die Veranstaltungszeit zu reduzieren, werde das aber genau nicht besorgen, um nicht kontraproduktiv eine mögliche Besucher-Konzentration zu verursachen.
Von einem hohen Interesse gehe ich aus, die Gründe liegen auf der Hand, Politik und Medien verbreiten täglich abstruseren Unfug. In der ARD erklärt unser Ministerpräsident unlängst eine Impfpflicht als Fürsorge für die “Geimpften”. Zitat: „und jetzt müssen wir uns bitte mal liebevoll um die Nichtgeimpften kümmern“ (Zitat Ende). Dazu fällt einem nichts Rechtsstaatliches mehr ein:
Gegenüber des zitierten § 2 Abs. 2 VersG NRW beschreiben Sie die von mir geplante Veranstaltung wie folgt:
Ein Informationsstand, Infotisch oder Werbestand ist eine temporär eingerichtete Station, die dazu dient, Informationen und/oder Werbung in Form von Broschüren oder Flugblättern zu verteilen. Im Vordergrund steht hier die individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen.
Diese Einschätzung teile ich nicht vollständig.
Kommen am Samstag viele Menschen zufällig des Weges, um sich in Folge für den „Corona-Politik-kritischen“ Infostand zu interessieren, so dürften diese nicht unerheblich den Menschen zuzuordnen sein, die Corona-Maßnahmen und Impfpflicht kritisch hinterfragen. Daraus eine geplante und gleichlautende Meinungsbekundung gem. § 2 Abs. 2 VersG NRW herzuleiten, ist m. E. NICHT zulässig. Ein irgendwie geartet kritischer Infostand wäre damit nicht durchführbar, eine Bewerbung solcher Veranstaltung ebenfalls nicht, z. B. der kommende Landtagswahlkampf müsste in weiten Teilen ausfallen, Demokratie bliebe auf der Strecke.
Ich gehe daher selbstverständlich davon aus, dass ich den Infostand nicht etwa geheim zu veranstalten hätte, sondern diesen bewerben kann und darf, ohne Gefahr zu laufen, dass die Behörde bereits daraus eine Versammlung ableitet. Andernfalls müsste jeder Konzertbesuch in einer Versammlung enden.
Gleichermaßen selbstverständlich, und hier widerspreche ich Ihnen, kommen interessierte Menschen dann nicht mehr ausschließlich zufällig des Weges, sondern können sich sehr wohl zielgerichtet aufmachen, um den Info-Stand individuell zu besuchen.
Sollten Sie der Meinung sein, dass ich mit dieser m. E. völlig plausiblen Auffassung falsch liege, bitte ich dringend um Hinweis, damit ich mich selbst vor unbeabsichtigtem wie dann unverstandenem Rechtsbruch bewahren kann.
Selbst wenn individuell zielgerichtet des Weges kommende Menschen ein Plakat dabeihätten, um z. B. mir bereits von Ferne Übereinstimmung zu signalisieren, wäre das m. E. nicht zu beanstanden und würde die Veranstaltung insofern nicht in eine Versammlung umwandeln.
Um ohnehin schwierige Rechtsunsicherheit nicht unsinnig zu fördern, hoffe ich sehr, dass niemand der zufällig oder zielgerichtet individuell des Weges kommenden Menschen Plakat oder gar Trillerpfeife dabeihaben wird. Andernfalls müsste ich den Infostand möglicherweise vorzeitig beenden, das nicht zuletzt, um in einer möglicherweise nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Ordnungsbehörden meine Rechtsposition nicht unnötig zu belasten.
Hoffentlich keine Plakate und keine Trillerpfeifen.
Sollten Menschen, die zuvor an einer begrüßenswerten Schilderaktion an anderer Stelle in Siegen teilgenommen haben, z. B. auf dem Heimweg ihre Schilder mit sich führend, individuell zielgerichtet oder zufällig des Weges kommen und den Infostand besuchen, wäre auch das m. E. nicht zu beanstanden. Sollten Schilder bewusst zur Meinungsbekundung „hochgehalten“ werden, wäre das eine andere und dann möglicherweise auch fatale Situation. Plausibel begründetes Mitführen jedoch kann m. E. ebenfalls nicht dazu führen, aus der Veranstaltung am Sieg-Carré eine Versammlung herzuleiten.
Sollten sich am Samstag also sehr viele Menschen auf dem Platz vor dem Sieg-Carré ab 10:00 Uhr um den Infostand herum individuell einfinden, um sich über den Corona-Polit-Irrsinn in diesem Land zu informieren, um z. B. zu erfahren, wie man sich gegen Pseudo-Impfplicht in Unternehmen und Behörden rechtsstaatlich zur Wehr setzt, wie man seine Kinder vor invasiven Dauertestungen in unseren Schulen schützen kann, oder wie man schlicht auf demokratischem Wege gegen eine staatliche Gängelung einhergehend mit unfassbarer Ressourcen-Verschwendung vorgehen kann, dann kann und darf das nach meiner Überzeugung nie und nimmer aus der Veranstaltung grundsätzlich eine Versammlung machen.
Sie beziehen sich weiter auf den Beschluss des OVG NRW vom 11.12.2020 (Az.: 15 B 1971/20): „Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.“
Zu genau diesem Gericht kam ich im Rahmen unserer Besprechung am 20.02.2022 nicht um Meinungsbekundung umhin, dass man dort quasi regelmäßig die Tagespresse herunterbetet, anstatt sich um die präzise Auslegung von Recht und Gesetz zu bemühen.
Geradezu abstrus wird es, wenn unter Betonung der Bedeutung des Versammlungsrechtes diese Betonung dazu führen kann, dass Versammlung UND Veranstaltung verunmöglicht werden. Abstrus deswegen, weil die erhöhte Fürsorge für des Bürgers Grundrecht, z. B. gegen Masken-Politik zu demonstrieren, dann dazu führen kann, dass gleicher Bürger unter die Maske gezwungen wird, um gegen die Maske demonstrieren zu können. Ich z. B. kann das nicht.
Im Zweifel ist dem Angeklagten eine Maske aufzuzwingen.
Genau so geht Rechtsstaat eben nicht.
Zwar begründet sich o. g. Abstrusität ursächlich im Zusammenspiel von VersG NRW mit der aktuellen Novelle CoronaSchVO, welche m. E. genau darauf ausgerichtet ist, Artikel 8 GG zu unterlaufen, ein Gericht darf das m. E. aber nicht verkennen.
Ich bedaure ausdrücklich, dass ich nunmehr zum zweiten Mal eine beantragte Mobile Versammlung absage, was letztlich aber nur deutlich macht, dass auch ich selbst massiv mit Rechtsunsicherheit zu kämpfen habe.
Infostand und Autokorso am 05.02.2022
Im weiteren Ergebnis werde ich für Samstag den 05.02.2022, ausnahmsweise nicht ab 10:00 Uhr, sondern von 13:00-17:00 Uhr einen weiteren Info-Stand am Sieg-Carré beantragen.
Bereits hiermit beantrage ich formal von dort ab 15:00 Uhr einen Autokorso, der dann 3x die von den Mobilen Versammlungen am 11.12.2021 und am 08.01.2022 bekannte Route befahren soll. Ich rechne mit 300 Fahrzeugen und bitte um Information, wie genau ich diesen Antrag zu präzisieren habe.
Der finale Antrag wird nicht von mir allein, sondern von in Summe drei Mitstreitern, interessanterweise Mitglieder drei unterschiedlicher rechtsstaatlicher Parteien gestellt werden.
Der Autokorso scheint mir jedenfalls das geeignete Mittel, um mich in dieser so empfundenen „Lähmung meiner Meinungsfreiheit“ rechtsstaatlich zur Wehr zu setzen, ohne mich mit Artikel 20 Abs. 4 GG befassen zu müssen. Zeitlebens hätte ich es nicht für möglich gehalten, mich mit diesem, für jeden überzeugten Demokraten fundamentalen Grundgesetz-Artikel, einmal ernsthaft auseinandersetzen zu müssen. Wir sind m. E. nahe dran:
Artikel 20 Grundgesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Abschließend darf ich für Ihre Bemühungen danken, meine Fragestellung nach besonderer Qualifikation und Schulung der, sowie vollziehbaren gesetzlichen Hilfestellungen für die Entscheidungsträger „Veranstaltung vs. Versammlung“ zu beantworten.
Erwartungsgemäß konnte Ihnen das nicht vollständig gelingen, da der Gesetz- und Verordnungsgeber hier massive Einschränkung von Grundrechten dem bloßen Einschätzungsvermögen des einzelnen Beamten überlässt, was dieser selbstverständlich gar nicht leisten kann. O. g. Hinterfragtes ist offenbar schlicht nicht existent.
Ich bin Morgen res. Heute den ganzen Tag unterwegs, Sie können mich sehr gerne über meine Mobilnummer erreichen oder mein Büro vermittelt gerne.
Nochmals vielen Dank und…
Herzliche Grüße,
henning zoz
CEO, Father of Five & Nanotechnologist, Doctoral Degree in Advanced Technology CIITEC/IPN, Professor in Mexico & Japan till 2014, Manager of the Year in SW/Germany, Patents & Innovation Awards.
das hier gehört unmittelbar dazu: