Heute Erwiderung der Beklagten (NRW) eingegangen. Die juristisch schwierige Hürde dürfte unmittelbare Betroffenheit, damit meine Klagebefugnis sein. Erwiderung folgt.
Aktenzeichen Unterlassungsklage: 7 K 1893/ 21
Aktenzeichen Eilantrag: 7 L 627/21
Die Klageerwiderung des Ministeriums für Bildung und Schule des Landes Nordrhein-Westfalen datiert auf letzten Freitag, den 26. März. Die Behörde hat die vom Gericht gesetzte Frist von 3 Tagen insofern eingehalten.
Unzulässigkeit (Seiten 01-02/20)
Nicht gänzlich unerwartet versucht die Beklagte eine Unzulässigkeit meiner Unterlassungsklage sowie meines Eilantrages zu begründen.
Unbegründetheit (Seiten 02ff/20)
Erst die zweite Priorität legt man auf behauptete Unbegründetheit. Hier überrascht geradezu eine Beschwörung von
„Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“
Solcher Passus taucht auf den Seiten 02-03/20 tatsächlich 5x !! auf. Dabei gehe ich davon aus, dass sich die Beklagte völlig darüber im Klaren ist, dass das „Gremium Bundeskanzler und Ministerpräsidenten“ vor unserer Verfassung nicht existent ist, mithin solche Beschlüsse nichtig sein dürften.
Erstaunlich empfinde ich es auch, dass man auf S.04/20 (2.) Abs. 1 ganz lapidar mitteilt, dass der Kläger ja die Möglichkeit hätte, eine Musterwiderspruchserklärung zu unterfertigen. Dass solches Prozedere nicht geltendem Recht entsprechen kann, muss m. E. auch der Beklagten klar sein.
Im Folgeabsatz erklärt die Beklagte, wie „Freiwilligkeit“ verstanden werden soll. Die Regierung möchte ein (Wortzitat) Schutzinstrument aufbauen. Und da der Widerspruch dem Verfasser wohl aufgefallen war dann der Satz:
Gleichwohl: Die Testung ist freiwillig.
(das ist wirklich ein Zitat)
Der Schulleiter des Peter-Paul-Rubensgymnasiums hat dem Ministerium offenbar korrekt mitgeteilt, dass ich irgendwelchen Testungen an meinem Kind widersprochen habe, selbstverständlich habe ich dazu genau nicht jene strittige Widerspruchserklärung ausgefüllt, geschweige denn unterzeichnet. Muss ich auch nicht, ich habe das formlos mitgeteilt.
Lautsprecherdurchsagen ?
Dass bzw. ob der Schulleiter, so wie auf Seite 06/20 Abs. 1 fulminant behauptet, per Lautsprecherdurchsage an den Tagen der Testungen in der vergangenen Woche stets und erneut die Freiwilligkeit der Testungen betont und umfangreich darauf hingewiesen habe, dass durch Ablehnung keine Nachteile entstehen würden, stelle ich sehr in Zweifel. Wir finden das heraus.
Eingriffe an den Kindern sind invasiv.
Dankenswerterweise bestreitet die Beklagte nicht, dass die Testungen invasive Eingriffe darstellen, zu denen die Kinder angeleitet werden, wurden und werden sollen. Die Beklagte bezeichnet diese Eingriffe auf Seite 07/20 Abs. 4 als (Zitat) weniger invasiv.
Das, nachdem der höchstumstrittene, nicht nur m. E. völlig falsche Beschluss des OVG Sachsen v. 19.03.2021 bemüht wurde, nachdem Testungen keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen würden. Wie nichtplausibel das ist, sieht man genau hier:
weniger invasiv = kein Eingriff ?!
Auf Seite 09/20 Abs. 4 überrascht die Feststellung der Beklagten, dass die Gefahr eine Infektion mit SARS-CoV-2 „jedoch jederzeit bestehe“.
Warum dann bitte gesunde Kinder „wenige invasiv“ testen ?
Den gesamten Absatz -C. Beifügung der Verwaltungsakten- (Seite 10/20) habe ich noch nicht verstanden. Die Rede ist von einem
„dynamischen Prozess und einer Vielzahl von
Absprachen verschiedener Akteure und Beteiligten“
Das könnte die Offenbarung nicht möglicher Dokumentation unkoordinierter, ungeordneter und somit kopfloser Regierungstätigkeit darstellen. Das ist aber zur Stunde lediglich meine Befürchtung.
Morgen wird eine juristische Erwiderung erfolgen, die dann hier zu finden sein wird.
Ich glaube fest an unsere hervorragende Rechtsstaatlichkeit.
Zero Hokuspokus.
Zur Vorgeschichte, zur Klage und zum Eilantrag vom vergangenen Dienstag geht es hier:
Klageerwiderung
Ministerium f. Schule u. Bildung NRW
vom 26.03.2021 als PDF: