Ein Unternehmer der 3G verbietet, beschäftigt Auszubildende, die bereits dem Gesundheitsminister in Kirchen einheizte. Die Berufsschule möchte natürlich auch dabei sein.
Nachdem die Berufsschule leider nicht reagiert hat, hier die Veröffentlichung des ansonsten selbsterklärenden Briefes an den Schulleiter, Klageverfahren folgt:
Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung Siegen
Schulleiter
Am Stadtwald 27
D-57072 Siegen
Wenden, 01.12.2021
Auszubildende Frau Ungenannt
Industriekauffrau, Standort ZTC
unser Telefonat und mein Schreiben 2102
vom 18.11.2021
Ihr Schreiben an Frau Ungenannt vom 27.11.2011
Lieber Herr Schulleiter,
Ihr o. g. Schreiben, gerichtet an unsere o. g. Auszubildende habe ich mir vorlegen lassen und aus m. E. guten Gründen darum gebeten, dass ich Ihnen darauf antworten darf.
Ich bin wirklich überrascht, was ich hier lese. Dass jemand eine Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung vollständig auf ein Wortspiel stützt, i.d.F. auf „vorzeigen vs. vorlegen“, das ist selbst für mich ein Novum.
Ihr Wortspiel und Hokuspokus.
In der aktuellen CoronaSchutzVO wie auch in der CoronaBetrVO heißt es gleichlautend zur ärztlichen Befreiung von der Maskenpflicht:
„das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist“
Sie stellen die Behauptung auf, dass unsere Auszubildende ihr Attest nur vorgezeigt und nicht vorgelegt hätte. Um diese steile These zu überprüfen, gehe ich auf Ihr Wortspiel gerne ein. Zerlegen und analysieren wir also das Verb „vorlegen“.
[Vorlegen] besteht unstreitig aus „vor“, also zum Beispiel „vor die Nase“ und aus „legen“, z. B. „auf den Tisch legen“.
Zur weiteren Aufklärung und zum besseren Verständnis füge ich jeweils bei, was „der Duden“ zu beiden Verben sagt. Auf Ihre diesbezügliche weitere Erklärung wäre ich wirklich sehr gespannt.
Die Lösung liegt so oder so auf der Hand. Ich bitte unsere Auszubildende, Ihre Schule schnellstmöglich aufzusuchen und ich bitte Sie, den Schulleiter, einen Tisch vorzubereiten, auf dem unsere Auszubildende Ihr Attest „auf den Tisch legen“ kann. Selbstverständlich werden Sie dieses Attest weder berühren noch ablichten noch sonst wie dokumentieren, und unserer Auszubildenden sodann bitte mitteilen, wann genügend Zeit verstrichen sein wird, um bei Ihnen den bleibenden Eindruck einer Vorlage durch „abgelegt vor der Nase habend“ zu hinterlassen.
Ich bitte dazu höflich um Terminvorschlag.
Ihr Rechtsverständnis, Inquisition.
Im Zuge der sogenannten Corona-Kriese, ich nenne das herbeigetestete Pandemie, müssen wir leider erleben, dass nahezu alles, was uns bisher lieb, teuer und heilig war, auf den Kopf gestellt wird. Menschen müssen beweisen, dass Sie gesund sind und dabei in Wind und Wetter, egal ob an der Bäckerei oder beim Test-/Impfarzt, in Warteschlangen frieren, um krank zu werden. Meinung wird systematisch zensiert, wer sich nicht fügt ist nicht Kritiker, sondern Feind. Menschlichkeit und Nächstenliebe – Fehlanzeige. Nachhaltiger Zusammenbruch könnte uns m. E. durch konzertierte Spaltung der Gesellschaft und durch wiederauferstehendes Denunziantentum bevorstehen. Geht das so weiter, werden wir schon bald die hohen Güter Freiheit und Recht nicht mehr zu buchstabieren wissen.
Dennoch überrascht mich, dass Sie sich dazu notwendige „untertänige“ und m. E. uns allen „vor- und zugedachte“ Denkweise zu Eigen machen. Sie unterstellen unserer Auszubildenden offenkundlich ohne jedwede Überprüfung oder rationale Indizien, den Straftatbestand des Betrugs. Sie drücken das so aus:
„Vorliegend ist Ziel des Antragsstellers, mithilfe der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil zu erwirken.“
Das liest sich m. E. exakt wie ein Urteilsspruch. Urteile ohne Gerichtsverhandlung nannten wir bislang Inquisition. In jedem Fall geht man mit Menschen so nicht um, auch nicht mit unseren Auszubildenden. Ich missbillige das ausdrücklich, insbesondere von einem Schulleiter würde ich mir ein besseres und ein besonderes Vorbildverhalten wünschen.
Ich gehe jedenfalls davon aus, dass unsere Auszubildende ein medizinisches Attest erhalten hat, weil ihr durch Maske-Tragen gesundheitliche Nachteile drohen. Das wäre wohl das üblich zu Erwartende. Dass sich unsere Auszubildende um ihre eigene Gesundheit mehr sorgt, als um eine vermeintliche Pandemiebedrohung mit akuter Lebensgefahr für das ganze Land, das begrüße ich ausdrücklich und spätestens nach einem vollen Jahr von Lug und Trug. Ich hatte Ihnen einige unstreitige Tatbestände massiven Politik- und Behördenversagens in unserem Telefonat am 18.11.2021 benannt und in meinem Schreiben vom gleichen Tag dokumentiert. Dass unsere Auszubildende die Kraft an den Tag legt, sich bei der Einforderung ihrer Grundrechte wie übrigens auch ihrer Menschenrechte quasi gegen die ganze gekippte Gesellschaft, und jetzt wohl leider auch gegen Sie zu stellen, das kann den ausbildenden Unternehmer nur mit Stolz erfüllen.
Ich selbst maße mir selbstverständlich keine medizinische Fachkompetenz an und vertraue völlig entspannt und entlauterbacht auf unsere Medizin. Ich bin nicht Richter, ich bin nicht Arzt – und Sie lieber Herr Nussbickel sind das übrigens auch nicht, jedenfalls nicht soweit ich das einzuschätzen in der Lage bin.
Datenschutz und Arbeitsunfähigkeit.
Ebenfalls nicht nachvollziehen kann ich Ihre ausdrückliche Begründung, warum im Vergleich Attest/AU-Bescheinigung bzgl. Generalverdacht zu differenzieren sein soll. Ich würde erwarten, dass Sie so, wie Sie dem Attestinhaber unterstellen, mittels Betrug rechtliche Vorteile erlangen zu wollen, dem erkrankten Arbeitnehmer unterstellten, mittels vorgetäuschter Krankheit, arbeitsvertragsrechtliche Vorteile, z. B. Entgelt ohne Leistung, erlangen zu wollen. Möglicherweise möchten Sie das aufklären.
Mitwirkung nach VwVfG NRW.
Ohne die genannte Quelle überprüft zu haben, erkenne ich Ihren Hinweis auf Mitwirkungspflicht an. M. E. ist diese Selbstverständlichkeit bereits durch Gepflogenheit und gute Sitten abgedeckt. Ich gestatte mir dazu den Hinweis, dass diese auch und insbesondere für den Schulleiter, sozusagen für den Vorgesetzten, gilt. Eine besondere Geltungskraft entfaltet sich m. E. aufgrund einer gegebenen Fürsorgeverpflichtung.
Sie hätten daher gerne unsere Auszubildende darauf hinweisen mögen, dass Sie vorhaben, eingangs reklamiertes Wortspiel zu veranstalten. Dann hätte sich unsere Auszubildende möglicherweise eines Tisches bedient, um Ihren besonderen Informationsansprüchen gerecht zu werden. Dann müsste ich diesen ganzen Mist hier nicht schreiben.
Im Ergebnis:
Lieber Herr Schulleiter, ich schlage vor und stelle anheim, dass Sie Ihren Bescheid vom 27.11.2021, gerichtet an unsere Auszubildende, unverzüglich und formal wirksam zurücknehmen.
Sodann bitte ich um Erteilung eines neuen Bescheides ohne Wortspielerei, wir haben beide auch eine Mitwirkungspflicht dabei, Gerichte nicht mit Unsinn zu beschäftigen. Den m. E. unsäglichen Vergleich zum erkrankten Arbeitnehmer würde ich ebenfalls empfehlen herauszunehmen.
Ich sagte Ihnen bereits am 18.11.2021, dass ich mich absolut nicht mit Ihnen streiten möchte, sondern dass ich für die Sache, für Freiheit und Recht und Ordnung streiten möchte. Mir ist daher nicht daran gelegen, irgendjemanden „in die Pfanne zu hauen“, sondern Gerichte zu sachlichen Missständen zu bemühen.
Im positiven Fall freue ich mich über unsere Auszubildende binnen dieser Woche von Ihrer Bescheid-Rücknahme bis einschließlich Morgen, den 02.12.2021 zu hören, das kann per Dreizeiler geschehen, kurze Frist ist angemessen, die von Ihnen gesetzte Frist läuft eben weiter. Andernfalls würde ich diese Sache am Abend in das Klageverfahren überweisen und veröffentlichen. Ab Freitag bin ich leider vereist.
Ich bitte um Ihr Verständnis und ich bitte um Ihre Unterstützung.
Herzliche Grüße,